Satzung des Vereins "Tierfreunde Spanien e.V." gem. Mitgliederversammlung vom 10.11.2007 Satzung der Tierfreunde Spanien (geänderte Fassung vom 25.01.2014)


 

§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen: Tierfreunde Spanien
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V.".
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf ganz Deutschland und das europäische Ausland. Er soll beim Vereinsregister eingetragen sein.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Tierschutz und die Gewährung von Schutz und Beistand sowohl für Haustiere, Nutztiere, als auch für die in Freiheit lebenden Tiere.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Aufklärung, Belehrung der Allgemeinheit, um dadurch das Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, zu fördern und deren Wohlergehen und insbesondere deren artgerechte Haltung durch den Menschen fördern.
- Vorbeugende Maßnahmen zur Gesunderhaltung von freilebenden Haustieren, insbesondere durch Sterilisation/Kastration, Schutzimpfungen, Einrichtung von Futterplätzen für Hunde und Katzen und die tierärztliche Versorgung von schwer kranken oder verletzen Tieren.
- Vermittlung von herrenlosen Tieren
- Verhütung von Tierquälerei, Tiermissbrauch und Tiermisshandlung sowie Veranlassung gegebenenfalls strafrechtlicher Verfolgung, ohne Ansehen der Person des Täters.
- Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im Sinne der Zielsetzung des Vereins durch Verbreitung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen, Seminare, sowie über Presse, Hörfunk, Fernsehen und andere Medien.
- Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher und verwandter Zielsetzung.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Dem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Eintritt von Mitgliedern

(1) Die Mitglieder bekennen sich zu den Zielen des Vereins und sind bereit, diese zu unterstützen.
Der Verein hat Fördermitglieder und aktive Mitglieder.
(2) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell. Für ihre Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.
(3) Aktive Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Umsetzung des Vereinszwecks. Jede natürliche Person kann aktives Mitglied sein. Die Aufnahme als aktives Mitglied ist beim Vorstand zu beantragen, der nach freiem Ermessen darüber entscheidet.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist beim Vorstand zu beantragen, der nach freiem Ermessen darüber entscheidet. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft endet im Weiteren mit dem Tod des Mitglieds.
(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und -zwecke verstoßen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
Bei Eintritt im letzten Quartal des Jahres ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr freiwillig.
(2) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
• der Vorstand sowie
• die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird nach Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden als Vereinsmitglied.
(5) Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
(6) Zum Gesamtvorstand (zur Vorstandschaft) gehören:
• der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 9 Abs.1

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von einzelnen Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 5000 € hinaus, insbesondere auch für die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 11 Kassenprüfer

Für die Dauer von einem Jahr werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand nach § 9 angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen
• im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres
• wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
• wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannt gegebene Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung unter Beifügung einer Tagesordnung bezeichnen. Die Einladung kann per Post, Fax und E-Mail erfolgen.
(3) Weitere Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich per Post oder per E-Mail beim Vorstand einzureichen.
(4) Bei verspätet eingegangenen Mitgliederanträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
• die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung/Vorlagen des Vorstands,
• die Entgegennahme des Jahresberichts,
• die Genehmigung der Jahresrechnung,
• Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins,
• die Vorstandswahlen sowie für die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
• die Wahl der Kassenprüfer sowie
• die Ernennung von Mitgliedern/Ehrenvorsitzenden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Dies gilt auch für Wahlen. Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Beschlüsse über die Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber des Vorstands erklärt werden.
(3) Anträge auf Zulassung einer geheimen Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkten bei Mitgliederversammlungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(5) Aktive Mitglieder sind berechtigt an Vorstandswahlen und anderen Abstimmungen teilzunehmen, auchwenn sie nur per Skype oder Telefonkonferenz anwesend sind.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
Für die Einladung gilt §12 entsprechend. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretende Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an:

Tierschutzinitiative Vorpommern e. V.
Jeeserweg 3
18519 Miltzow

die es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutzzwecke zu verwenden hat.